Unklar ist, welcher Zusammenhang zwischen § 536 Abs. 1a BGB und § 555d Abs. 6 BGB besteht. Nach dieser Vorschrift hat der Mieter Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er infolge der Modernisierungsmaßnahme machen musste.

 
Praxis-Beispiel

Kosten einer Ersatz­wohnung

Hierzu können auch die Kosten für eine anderweitige Unterkunft gehören.

Dies führt zu der Frage, ob sich der Mieter den modernisierungsbedingten Gebrauchsbeeinträchtigungen ohne Weiteres durch die Anmietung einer Ersatzwohnung entziehen kann oder ob sich aus § 536 Abs. 1a BGB (Gesichtspunkt der ausgewogenen Lastenverteilung)[1] ergibt, dass dem Mieter gewisse (aber welche?) Gebrauchsbeeinträchtigungen zuzumuten sind.

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