Die Regelung gilt nur für energiesparende, nicht für klimaschützende oder wassersparende Maßnahmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Maßnahme aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig durchgeführt wird. Fällt die Maßnahme sowohl unter § 555b Nr. 1 BGB als auch unter § 555b Nr. 4 BGB (z. B. Maßnahmen nach der EnEV), so gilt der Minderungsausschluss.

Durch die Bezugnahme auf § 555b Nr. 1 BGB wird klargestellt, dass nur solche Modernisierungen unter Absatz 1a fallen, die eine Einsparung von Endenergie zur Folge haben. Führt eine solche Maßnahme nur bei einzelnen Wohnungen zu einer Einsparung von Endenergie, so gilt der Minderungsausschluss nur für diese Wohnungen.

 
Wichtig

Quantität der Energieeinsparung nicht entscheidend

Auf das Ausmaß der Energieeinsparung kommt es allerdings nicht an.

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