Tritt der Mangel aufgrund von Maßnahmen ein, die vom Mieter veranlasst worden sind oder die der Vermieter auf Veranlassung des Mieters vorgenommen hat[1], so kommt eine Minderung nicht in Betracht.
Liegt also der Mangel in der Sphäre des Mieters, wenn er diesen z. B. selbst verschuldet hat, entfällt der Minderungsanspruch.[2] Sind Vermieter und Mieter gleichermaßen für den Mangel verantwortlich, verringert dies den Anspruch auf Mietminderung entsprechend.[3]
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