Zeigt der Mieter den Mangel nicht an, verliert er die Minderungsbefugnis, wenn der Vermieter aus diesem Grund nicht in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.

Außerdem ist der Mieter dem Vermieter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesem infolge der unterlassenen Anzeige entstanden ist. Die Befugnis zur Minderung lebt zwar wieder auf, wenn der Mieter in der Folgezeit den Mangel anzeigt und der Vermieter untätig bleibt. Der BGH bewertet das Berufen des Mieters auf die Mietminderung jedoch als unzulässige Rechtsausübung[1], wenn und soweit dem Vermieter wegen verspäteter Mängelanzeige ein Schadensersatzanspruch gem. § 536c Abs. 2 Satz 1 BGB zusteht.[2]

Dies beruht darauf, dass der Mieter aufgrund der Schadensersatzverpflichtung den geminderten Teil der Miete an den Vermieter herausgeben müsste. Im Streitfall muss der Vermieter das Nichterfüllen der Anzeigepflicht beweisen. Jedoch trifft den Mieter eine "sekundäre Darlegungslast".

 
Hinweis

Beweislast des Vermieters und Darlegungslast des Mieters

Dies hat zur Folge, dass der Vermieter die unterlassene Anzeige nur dann beweisen muss, wenn der Mieter eine solche Anzeige "in zeitlicher, inhaltlicher Weise und räumlicher Hinsicht spezifiziert" vorgetragen hat. Unsubstanziierte Behauptungen muss der Vermieter dagegen nicht widerlegen.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge