Wirkt sich ein Mangel der Miet- oder Pachtsache auf den Umsatz aus, führt dies bei umsatzabhängiger Miete oder Pacht zu einer verminderten Mietzahlung. Hier ist zu fragen, ob der Mieter oder Pächter darüber hinaus zur Minderung befugt ist. Die Frage ist zu bejahen.

 
Hinweis

Minderungsquote nach umsatzabhängiger ortsüblicher Miete ermitteln

Für die Bemessung der Minderungsquote ist zu ermitteln, welches Entgelt für Objekte der fraglichen Art bei der Vereinbarung einer umsatzunabhängigen Miete ortsüblich ist. Aus dieser fiktiven Miete kann dann je nach der Art des Mangels der angemessene Minderungsbetrag bestimmt werden.[1]

[1] Abweichend: Falk/Schneider, ZMR 2011, S. 697.

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