Achtung

Keine automatische Erfüllungswirkung

Der BGH hat im Jahr 2008 festgestellt, dass die Zahlung der Miete unter Vorbehalt nicht automatisch Erfüllungswirkung entfaltet. Wenn der Schuldner in der Weise unter Vorbehalt leistet, dass den Leistungsempfänger (Vermieter) für einen späteren Rückforderungsstreit die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs treffen soll, läge keine Erfüllung i. S. v. § 362 BGB vor, was dazu führt, dass der Mieter ggf. in Zahlungsverzug geraten und damit, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, gekündigt werden kann. Aus diesem Grund ist auch bei Zahlung unter Vorbehalt grundsätzlich zu raten, den Vorbehalt nur hinsichtlich einem der Höhe nach angemessenen (Minderungs-)Betrag zu erklären und eine mögliche Restzahlung vorbehaltlos zu leisten.

Bei Vorliegen kleinerer Mängel dürfte die Zahlung der gesamten Miete unter Vorbehalt nicht gerechtfertigt sein.

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