In der Regel ist zwischen den Parteien streitig, ob ein Mangel vorliegt und ob und in welcher Höhe die Miete deshalb gemindert ist. In diesem Fall stehen dem Mieter mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Der Mieter kann sich für eine bestimmte Minderungsquote entscheiden, die monatlich zu zahlende Miete (Grundmiete und Betriebskostenvorauszahlung) entsprechend dieser Quote kürzen und erklären, dass er die restliche Miete bis zum Erhalt der Betriebskostenabrechnung unter Vorbehalt bezahle.

    In diesem Fall bringt der Mieter hinreichend klar zum Ausdruck, dass die Minderung bei einer Nachzahlung aus der Jahresbruttomiete (Jahresgrundmiete + Gesamtbetriebskosten) berechnet werden soll. Schließt die Abrechnung mit einem Guthaben zugunsten des Mieters, so ist auch der Vermieter zu einer Korrektur des Minderungsbetrags berechtigt.

  2. In der Praxis erklären Mieter häufig, dass sie die Grundmiete um einen bestimmten Prozentsatz mindern. Eine solche Erklärung kann auch stillschweigend erfolgen.

     
    Praxis-Beispiel

    Minderung der Grundmiete

    Schuldet der Mieter eine Grundmiete von 500 EUR und eine Betriebskostenvorauszahlung von 100 EUR und zahlt er aufgrund eines Mangels statt der vereinbarten 600 EUR lediglich 500 EUR (400 EUR + 100 EUR), so liegt die Annahme nahe, dass die Grundmiete von 500 EUR um 20 % = 100 EUR gemindert werden soll.

    Ergibt sich zugunsten des Vermieters eine Nachzahlung, stellt sich die Frage, ob der Mieter hiergegen einwenden kann, dass die Minderung aus der Bruttojahresmiete (Jahresgrundmiete + Gesamtbetriebskosten) berechnet werden muss.

    In der Literatur wird teilweise vertreten, dass der Mieter an seine Erklärungen hinsichtlich der Höhe der Minderung gebunden sei.[1] Geht man davon aus, dass die Minderungsquote tatsächlich 20 % beträgt – was bei einer Minderung aufgrund einer Flächenabweichung ohne Weiteres festgestellt werden kann –, so hat der Mieter mehr bezahlt als er schuldet. In Fällen dieser Art steht dem Mieter ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB zu. Dieser entfällt nur dann, wenn der Mieter wusste, dass er zu einer weitergehenden Minderung berechtigt gewesen wäre; insoweit ist positive Kenntnis erforderlich.[2]

    Das ist keineswegs zu unterstellen; im Gegenteil ist zu vermuten, dass der Mieter seine Rechte bei entsprechender Rechtskenntnis ausgeschöpft hätte. Wegen dieser Vermutung kann der Vermieter regelmäßig auch nicht darauf vertrauen, dass es bei dem ursprünglichen Minderungsbetrag verbleiben soll. Schließt die Abrechnung mit einem Guthaben zugunsten des Vermieters, so ist auch der Vermieter zu einer Korrektur des Minderungsbetrags berechtigt.

[1] Eisenschmid, in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl. 2011, § 536 BGB Rn. 354 und WuM 2005, S. 491, 493; Lützenkirchen, NZM 2006, S. 8.
[2] § 814 BGB; allgemeine Ansicht; s. nur: Palandt/Sprau, 70. Aufl. (2011), § 814 BGB Rn. 3 m. w. N..

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