Leitsatz

Das Überschreiten einer Innenraumtemperatur von 26 °C in ohne Klimatisierung vermieteten Büroräumen indiziert keinen Sachmangel der Mieträume. Eine Mietminderung wegen unzumutbarer, auf unzureichendem Wärmeschutz des Gebäudes beruhenden Innentemperaturen setzt in tatsächlicher Hinsicht eine taggenaue Darlegung der gemessenen Innen- und Außentemperaturen voraus.

 

Fakten:

Der Büroraummieter mindert wegen Aufheizens der Räume in den Sommermonaten die Miete. Das Gericht verneint die Mietminderung.. Ein Aufheizen der Räume kann eine Minderung nur für den Zeitraum begründen, der davon betroffen ist. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen hohe Innentemperaturen in Gewerberäumen, insbesondere Büros, als Mangel i.S.v. § 536 BGB anzusehen sind, wird unterschiedlich beurteilt. Das Gericht neigt in diesem Urteil dazu, der Einhaltung von DIN- und anderen Baunormen einen Indizwert einzuräumen; ihre Einhaltung lege nahe, dass mangels anderer Vereinbarungen ein Mangel nicht vorliegt. Das Gericht hält Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung als Maßstab für die Frage des Mietmangels bei Büroräumen hingegen nicht für entscheidend, nimmt hierzu aber nicht abschließend Stellung, da der Mieter hier die täglichen Temperaturverhältnisse nicht ausreichend dargelegt hatte. Allerdings stellt das Gericht klar, dass auch das Erreichen von zirka 32 °C Innentemperatur an einigen Tagen für sich genommen noch keinen Mangel der Büroräume darstellt.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Urteil vom 05.03.2012, 8 U 48/11KG Berlin, Urteil vom 5.3.2012 – 8 U 48/11

Fazit:

Das Gericht entscheidet in diesem Urteil im Übrigen, dass die formelle Wirksamkeit einer Nebenkostenabrechnung grundsätzlich nicht eine Erläuterung der Gründe für Kostensteigerungen voraussetzt, die gegenüber dem Vorjahr eingetreten sind. Die Art des Vereilungsschlüssels war angegeben, die Abrechnung in sich nachvollziehbar. Das Gericht verwies auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH, der die Anforderungen an die formelle Wirksamkeit von Betriebskostenabrechnungen restriktiv anwendet und auf die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung beschränkt.

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