Leitsatz

Wegen eines Mangels der Wohnung, von dem der Vermieter keine Kenntnis hat, kann der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht erst an den Mieten geltend machen, die fällig werden, nachdem der Mieter dem Vermieter den Mangel angezeigt hat.

 

Fakten:

Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis fristlos, nachdem der Mieter kommentarlos die Miete gemindert hatte und ein Mietrückstand in Höhe von über drei Monatsmieten entstanden war. Der BGH gibt dem Vermieter recht. Der Verzug war nicht durch ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters wegen des in der Wohnung vorhandenen Schimmelpilzes aufgehoben. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Mieters, das auf den Anspruch auf Mietmangelbeseitigung gerichtet ist, entsteht erst dann, wenn der Mieter den Mietmangel angezeigt hat.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 03.11.2010, VIII ZR 330/09BGH, Versäumnisurteil vom 3.11.2010 – VIII ZR 330/09

Fazit:

Das Zurückbehaltungsrecht des § 320 BGB dient dazu, auf den Schuldner Druck zur Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit auszuüben. Diesen Zweck kann das Zurückbehaltungsrecht nicht erfüllen, wenn dem Vermieter der Mangel nicht bekannt ist. Der Mieter wird dadurch nicht benachteiligt, denn ihm steht ab der Mängelanzeige die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zu.

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