Leitsatz

Beseitigt der Mieter eigenmächtig einen Mangel der Mietsache, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist (§ 536a Abs. 2 nr. 2 BGB), so kann er die Aufwendungen zur Mangelbeseitigung weder nach § 539 Abs. 1 BGB noch als Schadensersatz gemäß § 536a Abs. 1 BGB vom Vermieter ersetzt verlagen.

 

Fakten:

In der Anlage zum Mietvertrag heißt es unter anderem: "...Heizung muss dringend kontrolliert werden." Der Mieter gab die Reparatur der Heizung in Auftrag. Der Vermieter lehnt den Ersatz der hierfür aufgewendeten Kosten ab. Der BGH gibt dem Vermieter recht: Der Mieter hat keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm getätigten Aufwendungen für die Mängelbeseitigung. Der Mieter, der einen Mietmangel selbst beseitigt, kann Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nur verlangen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels durch Mahnung in Verzug ist. Eine Mahnung war hier auch nicht entbehrlich. Nach der Anlage zum Mietvertrag hätte der Mieter allenfalls eine Kontrolle der Heizung, aber nicht Beseitigung von Mängeln in Auftrag geben dürfen. Die vereinbarte Kontrolle der Heizungsanlage sollte vielmehr ersichtlich dazu dienen, festzustellen, ob und inwieweit die Heizung reparaturbedürftig war. Der Mieter kann hier auch nicht Aufwendungsersatz für unaufschiebbare Notmaßnahmen gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB verlangen, da hier keine solchen vorlagen. Liegt kein Verzug und auch keine Notmaßnahme vor, ist auch ein Aufwendungsersatz nach allgemeineren Grundsätzen ausgeschlossen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 16.01.2008, VIII ZR 222/06

Fazit:

Mieter sind häufig der Meinung, ohne Einholung der vorherigen Zustimmung des Vermieters eigenständig Handwerker mit der Beseitigung von Mietmängeln auf Kosten des Vermieters beauftragen zu dürfen. Ein solcher Fall liegt nur vor, wenn der Mieter den Vermieter durch Mahnung in Verzug gesetzt hat oder bei unaufschiebbaren Notmaßnahmen, zum Beispiel wenn im Winter die Heizung ausfällt.

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