Leitsatz

Mangels einer besonderen Vereinbarung hat der Mieter keinen Anspruch, dass die Tür zum Balkon der Wohnung mit Sicherheitsbeschlägen versehen wird.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Normenkette

BGB §§ 535 Abs. 1, 536

 

Kommentar

Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag über eine in Berlin gelegene Wohnung zum Preis von 10 EUR/qm. Die Eingänge der Wohnanlage werden mit Videokameras überwacht. Zur Wohnung des Mieters gehört ein Balkon. Der Mieter hat den Vermieter aufgefordert, die Balkontür mit sogenannten "Sicherheitsbeschlägen" auszurüsten. Er ist der Ansicht, dass das Fehlen solcher Beschläge im Hinblick auf das vom Vermieter gewählte Sicherheitskonzept und die Höhe der Miete als Mangel zu beurteilen sei.

Das Kammergericht führt hierzu aus, dass der Mieter mangels einer entsprechenden Vereinbarung keinen Anspruch auf besondere Sicherheitseinrichtungen hat. Ein derartiger Anspruch könne sich nur aus der Verkehrssitte ergeben. Eine solche sei aber nicht feststellbar. Dies gelte auch für Luxuswohnungen. Aus dem Umstand, dass für das Gebäude ein überdurchschnittliches Sicherheitskonzept besteht, kann ein solcher Anspruch ebenfalls nicht abgeleitet werden.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Urteil vom 07.07.2008, 8 U 33/08, WuM 2009 S. 658

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