Leitsatz

Die auf Wunsch des Mieters erfolgte Entfernung von Herd und Spüle wirkt sich auch dann als wohnwertmindernd i.S.d. Berliner Mietspiegels aus, wenn der Vermieter bereit gewesen wäre, sie in der Wohnung zu belassen. Das Fehlen eines Balkons und überstrichene Fliesen mindern den Wohnwert. Ein abgezogener Dielenfußboden erhöht den Wohnwert nicht. Mit der Abschließbarkeit der Hauseingangstür gilt eine Müllstandsfläche nicht als abschließbar. Der Mieter muss dem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters hier nicht zustimmen. Die Einordnung der Wohnung innerhalb der vom Mietspiegel ausgewiesenen Spanne erfolgt anhand der Orientierungshilfen. Hierzu hat jede Partei die für sie jeweils günstigen wohnwerterhöhenden bzw. -mindernden Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen. Es kommt hinsichtlich fehlender Ausstattungsmerkmale wie Herd und Spüle nicht darauf an, auf wessen Wunsch die Ausstattungsgegenstände aus der Wohnung entfernt wurden oder ob der Vermieter sie in der Wohnung belassen wollte. Hier entsprechen die überstrichenen Fliesen optisch einem Farbanstrich und nicht einer Verfliesung. Es kommt nicht darauf an, welcher Untergrund sich unter dem Anstrich befindet, wenn lediglich die Struktur der Verfliesung erkennbar ist. Das Fehlen eines Balkons mindert im Rahmen des Berliner Mietspiegels den Wohnwert. Die Erneuerung von Dach und Fassade vor über 15 Jahren begründet ebenfalls keinen übersdurchschnittlichen Instandhaltungszustand.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Urteil vom 27.11.2007, 63 S 144/07

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