Problem Sachverhalt Folge Entscheidung
Ratten s. unter Tiere    
Rauch s. unter Gerüche    
Rauchen s. auch unter Nachbarn stören    
M raucht exzessiv. Die Wände sind mit Nikotin getränkt. Selbst eine Nikotinsperre kann nicht verhindern, dass es nach Rauch riecht. Er schuldet Schadensersatz, wenn sich die Folgen nicht mehr im Wege normaler Renovierung beseitigen lassen. LG Hannover (12 S 9/13) ZMR 2016, 958
  M raucht stark, die Wände sind von Nikotin verseucht. Kein Schadensersatzanspruch VM's, da Rauchen keine Vertragsverletzung darstellt. LG Berlin (62 S 119/04) GE 2004, 1096
  M raucht exzessiv. Nach zweijähriger Mietzeit sind die Wände versottet, so dass die Tapete erst nach dreimaligem Überstreichen nicht mehr verfärbt ist. M macht keinen vertragsgemäßen Gebrauch von der Wohnung. LG Paderborn (1 S 2/00) NZM 2000, 710
  M schuldet die Renovierung nicht, weil die Regelungen des Mietvertrages unwirksam sind - VM verlangt gleichwohl Schadensersatz wegen des Umstandes, dass M geraucht hat und die Wände deshalb renoviert werden müssten. Rauchen ist nicht als Vertragsverletzung anzusehen - außerdem hätte VM den Anspruch nur bei Erfüllung des § 326 BGB (a.F.) (sicherlich nicht, wenn Rauchen eine positive Forderungsverletzung wäre). LG Landau (1 S 3/02) ZMR 2002, 429
  M raucht stark. Tapeten verfärbt, Geruch. M schuldet Schadensersatz. AG Tuttlingen NZM 1999, 1141, AG Bremerhaven (56 C 0286/02) WuM 2006, 2319
  Wie oben Kein Ersatzanspruch, weil Rauchen zur normalen Nutzung gehört. LG Köln NZM 1999, 456
Raucherzimmer fehlt im Altenheim Altenheim. M hält es für einen Mangel, dass er nirgends rauchen darf. Kein Mangel. OLG München (32 U 3956/09) NZM 2010, 201
Rauchverbot, Gaststätte Das Landesgesetz schreibt vor, dass in Gaststätten nicht mehr geraucht werden darf - es sei denn, es sei ein getrennter Raum für Raucher vorhanden. M hält das Fehlen eines solchen Raumes für einen Mangel und verlangt, dass VM Vorrichtigen für die Einrichtung eines Raucherraumes schafft. Die Räume sind nicht mangelhaft; denn M trägt das Risiko der wirtschaftlichen Nutzung im Rahmen der allgemeinen Gesetze. Deshalb besteht der geltend gemachte Anspruch nicht. BGH (XII ZR 189/09) WuM 2011, 520, ZMR 2011, 943, OLG Koblenz (1 U 579/09) NZM 2010, 83
Rauchwarnmelder Der Beschwerdeführer will den Landesgesetzgeber verpflichten, auch für Wohnhäuser die Installation von Rauchmeldern vorzuschreiben. Eine solche Verpflichtung besteht nicht. RhPfVerfGH (VGH B 28/04) NZM 2005, 695, WuM 2006, 508
- Duldung der Installation VM will Rauchmelder installieren, die von einer Zentrale im Haus aus gewartet werden können. M will das nicht dulden, weil er befürchtet, über das Meldesystem ließen sich Informationen über sein Verhalten registrieren und speichern. VM weist darauf hin, dass die Fernmeldung sich allein auf die Funktion des Gerätes als Rauchmelder bezieht.

M wird von den zuständigen Gerichten zu Duldung verurteilt.
Die Verfassungsbeschwerde M's ist unzulässig. Für die hier streitige Frage ist allein die Regelung des Mietrechts maßgebend. Verfassungsrechtliche Positionen (informelle Selbstbestimmung) sind nur in diesem Rahmen erheblich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass VM die Freiheit der Wahl des für seine Bedürfnisse passenden Gerätetyps haben muss und die von M lediglich abstrakt beschworenen Gefahren dann unerheblich sind. BVerfG (1 BvR 2921/15) GE 2016, 517, WuM 2016, 96, NZM 2016, 306, ZMR 2016, 608
    M hat bereits Rauchwarnmelder installiert. Der Landesgesetzgeber verpflichtet VM zu deren Einbau. Dann muss M die Installation, die VM veranlassen will, dulden. BGH (VIII 290/14) GE 2015, 908, WuM 2015, 498, ZMR 2015, 761, NZM 2015, 587, BGH (VIII ZR 216/14) WuM 2015, 497, ZMR 2015, 760, NZM 2015, 588
    M hat bereits Rauchwarnmelder installiert. Er muss den Einbau im Wohnzimmer auch dann dulden - zumindest dann -, wenn er die Frage VM's, wie er die einzelnen Räume nutze, nicht beantwortet hat; dann ist zu unterstellen, dass das Zimmer auch zum Schlafen genutzt wird. AG Halle (7 S 97 C 2551/13) ZMR 2014, 455 - ebenso LG Halle (3 S 11/14) GE 2014, 1531, ZMR 2014, 986 (s. auch LG Braunschweig für Wohnungseigentum (6 S 449/13) GE 2014, 1535, AG Hamburg-Wandsbek (716 C 89/08) NZM 2009, 581
    M raucht stark. Er muss gleichwohl dulden, dass Rauchwarnmelder angebracht werden - auch im Wohnzimmer - selbst, wenn er dort bereits einen solchen installiert hat. AG Halle (7 S 99 C 2552/13) ZMR 2014, 649
      M muss den Einbau auch im Wohnzimmer dulden. Gleiches gilt für den Einbau von Funkmeldern, die in allen Wohnungen installiert werden - selbst wenn dadurch die jährliche Überprüfung nicht erspart wird. AG Halle (104 C 589/15) ZMR 2015, 932
- Fehlalarm M installiert in der Wohnung einen Rauchmelder. Dieser verursacht ein Geräusch, weil die Batteriespannung nachgelassen hat. Nachbarn denken, es handele sich um einen Feueralarm und alarmieren die Feuerwehr. Diese bricht die Eingangstür auf. VM verlangt Ersatz der Reparaturkosten von M. Dieser schuldet n...

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