Problem Sachverhalt Folge Entscheidung
Nachbarn stören s. auch unter Bordell sowie Dritte stören. Im Folgenden werden eine Vielzahl von Urteilen referiert, in denen die Störung seitens Dritter als Mangel behandelt werden. Diese Annahmen erscheinen fragwürdig - s. dazu unter Kinderspielplatz  
- aggressiver Nachbar s. unten zänkischer ...    
- Anfängliche Mängel s. dort    
- Asylanten Das Gebäude ist als Hotel vermietet, M bringt darin Asylanten unter. Dies kann ihm im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden, weil diese Art der Nutzung nicht mit der vereinbarten gleichzusetzen ist. Das gilt selbst dann, wenn früher an Auszubildende, Schüler und andere auch für längere Zeiten vermietet worden ist und VM dem zugestimmt hat. OLG Brandenburg (6 U 19/13) GE 2014, 251
- Auskunft über Beschwerdeführer s. unter Streitereien (Beschwerden)  
- Bäckerei In dem Haus befindet sich eine Bäckerei. Sie war schon dort, als M mietete. Nunmehr beruft er sich auf eine Minderung wegen des von der Bäckerei von 5-7 Uhr ausgehenden Lärms, der die Grenzen der TA Lärm überschreite. M mindert die Miete. VM klagt die Differenz ein, M erhebt Widerklage auf Unterlassung der Lärmbelästigung. M musste bereits bei Vertragsschluss damit rechnen, dass von der Bäckerei wie auch immer gearteter Lärm ausgehen werde und kann daraus deshalb keine Minderung ableiten. Das gilt auch, wenn der Betrieb der Bäckerei sich ändert und nun dort gebacken wird, während es sich früher um eine Verkaufsstelle gehandelt hat. Verstöße gegen die TA Lärm begründen nicht ohne weiteres die Annahme eines Mangels. Diese Verstöße müsste M darüber hinaus mit einem Mängelprotokoll belegen (s. dazu aber unter Substantiierung), das M nicht gefertigt hatte. Deshalb war die Klage M's auf Unterlassen des Lärms nicht erfolgreich. LG Berlin (67 S 102/02) GE 2003, 392
    Bäckerei im Haus - Geräusche und Gerüche. Ansprüche des VM gegen den Bäcker auf Unterlassen. LG Berlin MM 95, 353
- Bedrohung Der Nachbar lärmt und bedroht M. Minderung 25 % AG Köln WuM 1980, 17
    Der Hauswart beschimpft und bedroht M wiederholt gröblich. Minderung 10 % AG Neukölln MM 1986, Nr. 12, 30
- Beleidigungen s. auch unter Streitereien    
- Beschwerden s. unter Streitereien    
- Bestattungsinstitut Bei Einzug befand sich im EG die Filiale einer Bank. Nunmehr residiert dort ein Bestattungsinstitut. M will nicht täglich an den Tod erinnert werden und mindert die Miete. Kein Mangel, keine Minderung. AG Stuttgart (31 C 4679/08) ZMR  2009, 458
- Bolzplatz s. Kinderspielplatz    
- Bordell Die Wohnungen des Hauses sind an zwei Ärzte, an eine Massagepraxis, zwei Arztpraxen und M vermietet, der eine medizinische Massagepraxis betreibt. M behauptet, bei der anderen Massagepraxis handele es sich in Wirklichkeit um ein Bordell. Das wird von VM bestritten. Gleichwohl hat das LG (Berufungsgericht) angenommen, es handele sich um ein Bordell. Weiter ist es davon ausgegangen, damit sei ein Mangel gegeben, der M zur Minderung der Miete berechtige; denn es sei damit zu rechnen, dass M Kunden verliere, weil diesen nicht behage, in einem Haus zu verkehren, in dem ein Bordell betrieben werde. Um ein Ausufern des Mangelbegriffs zu vermeiden, ist von Folgendem auszugehen: Mittelbar wirkende Umstände können nicht als Mangel angesehen werden. Nur solche Umstände, die sich unmittelbar auswirken und die Tauglichkeit der Räume für die vereinbarte Nutzung beeinträchtigen, können als Mangel bezeichnet werden. Das bedeutet hier, dass M zur Minderung nur dann berechtigt ist, wenn in der anderen Massagepraxis wirklich ein Bordell betrieben wird und davon Störungen ausgegangen sind, die sich auf den Betrieb M's negativ ausgewirkt haben.

Da dies nicht dargetan worden ist und das LG über die Frage, ob ein Bordellbetrieb vorliegt, Beweis nicht erhoben hat, wird die Sache zurückverwiesen.

Außerdem hat M keinen Anspruch darauf, dass nur an bestimmte Gewerbetreibende bzw. einige nicht vermietet wird. Es besteht also kein Anspruch auf einen bestimmten Mietermix oder eine homogene Mieterschaft - das gilt auch dann, wenn in der Gemeinde bestimmte Gegenden für Bordelle gesperrt sind.
BGH (XII ZR 122/11) GE 2012, 1553, WuM 2012, 671, NZM 2013, 27
    Wohnung in Berlin. M wohnt im 4. OG - im EG befindet sich seit Einzug M's ein Bordell (was M bei Abschluss des Mietvertrages wusste). M beruft sich auf eine Minderung der Miete und begründet dies allgemein mit einer Verschlimmerung der Lage und darauf, dass die Haustür nachts offen stehe und der Summer an der Wohnungstür des Bordells unerträglich laut sei. M muss die Miete in der vereinbarten Höhe zahlen. Ein Bordell in einem Mietshaus begründet eine Minderung der Miete nur dann, wenn konkrete Beeinträchtigungen vorliegen. Außerdem entfällt die Minderung, weil M von dem Bordell wusste, als er mietete. Die weiter gerügten Mängel erscheinen unerheblich; denn es kann nicht angenommen werden, dass M den Türsummer wirklich hört und er Nachteile hat, weil die Haustür offen stehen mag. LG Berlin (63 S ...

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