(1) 1Für Bergmannswohnungen, die von Bergbauunternehmen entsprechend dem Vertrag über Bergmannswohnungen, Anlage 8 zum Grundvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, den vertragschließenden Bergbauunternehmen und der Ruhrkohle Aktiengesellschaft vom 18. Juli 1969 (Bundesanzeiger Nr. 174 vom 18. September 1974), bewirtschaftet werden, kann die Miete bei einer Erhöhung der Verwaltungskosten und der Instandhaltungskosten in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung und des § 5 Abs. 3 Buchstabe c des Vertrages über Bergmannswohnungen erhöht werden. 2Eine Erhöhung des Mietzinses nach § 2 ist ausgeschlossen.

 

(2)[1] 1Der Anspruch nach Absatz 1 ist vom Vermieter durch Erklärung in Textform gegenüber dem Mieter geltend zu machen. 2Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und erläutert wird.

Bis 31.07.2001:

(2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 ist vom Vermieter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mieter geltend zu machen. 2Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und erläutert wird.

 

(3) Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung, daß von dem Ersten des auf die Erklärung folgenden Monats an der erhöhte Mietzins an die Stelle des bisher zu entrichtenden Mietzinses tritt; wird die Erklärung erst nach dem Fünfzehnten eines Monats abgegeben, so tritt diese Wirkung erst von dem Ersten des übernächsten Monats an ein.

 

(4) Im übrigen gelten die §§ 3 bis 5 .

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr. Anzuwenden ab 01.08.2001.

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