![Miethöhegesetz [außer Kraft] / § 11 Anwendung Miethöhegesetz [außer Kraft] / § 11 Anwendung](/statics/160/images/icons/16.png)
(1) 1In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind die §§ 1 bis 10a auf Wohnraum anzuwenden, der nicht mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wurde und seit dem 3. Oktober 1990
1. |
in neu errichteten Gebäuden fertiggestellt wurde oder |
2Bei der Vermietung dieses Wohnraums sind Preisvorschriften nicht anzuwenden. 3Die §§ 1 bis 10a sind auch auf Wohnraum anzuwenden, dessen Errichtung mit Mitteln der vereinbarten Förderung im Sinne des § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert wurde.
(2) Auf anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Wohnraum in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind die §§ 1 bis 10a ab 11. Juni 1995 anzuwenden, soweit sich aus den §§ 12 bis 17 nichts anderes ergibt.
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