(1) 1Abweichend von § 10 Abs. 1 kann schriftlich vereinbart werden, daß die Entwicklung des Mietzinses durch die Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Gesamtlebenshaltung bestimmt werden soll (Mietanpassungsvereinbarung). 2Das Ausmaß der Mietanpassung muß in der Vereinbarung bestimmt sein und darf höchstens der prozentualen Indexänderung entsprechen. 3Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

 

1.

der Vermieter für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet oder

 

2.

der Mietvertrag für die Lebenszeit eines Vertragspartners abgeschlossen wird.

 

(2) 1Während der Geltungsdauer einer Mietanpassungsvereinbarung muß der Mietzins, von Erhöhungen nach den §§ 3 und 4 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. 2Eine Erhöhung des Mietzinses nach § 3 kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Änderungen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. 3Eine Erhöhung des Mietzinses nach den §§ 2 und 5 ist ausgeschlossen.

 

(3)[1] 1Eine Änderung des Mietzinses auf Grund einer Mietanpassungsvereinbarung muß durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. 2Dabei ist die jeweils eingetretene Änderung des vereinbarten Indexes anzugeben. 3Der geänderte Mietzins ist vom Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu zahlen.

Bis 31.07.2001:

(3) 1Eine Änderung des Mietzinses auf Grund einer Mietanpassungsvereinbarung muß durch schriftliche Erklärung geltend gemacht werden. 2Dabei ist die jeweils eingetretene Änderung des vereinbarten Indexes anzugeben. 3Der geänderte Mietzins ist vom Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu zahlen.

[1] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr. Anzuwenden ab 01.08.2001.

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