Mietzweck und dauerhafter Aufenthalt
Der Mieter schloss einen Vertrag ab, der mit "Wohnungsmietvertrag" überschrieben war. Die Grundmiete betrug 85 EUR, die Betriebskostenvorauszahlungen 25 EUR zuzüglich 50 EUR für Heizkosten.
In § 23 des Vertrags ist geregelt: "Die Wohnung wird ausschließlich zu Lager- und Abstellzwecken Herrn ... überlassen. Die Wohnung dient nicht zum dauerhaften Aufenthalt.". Die Räume waren bei der Anmietung stark renovierungsbedürftig. Dem Mieter war es zusätzlich erlaubt, sich in den Räumen zu waschen, die Sanitärräume zu nutzen, im Winter dort zu übernachten und eine Waschmaschine mit Trockner aufzustellen.
Abmahnung, Kündigung, Räumungsklage
Ein Jahr nach Vertragsabschluss wurde der Mieter abgemahnt. Der Vermieter rügte einen Verstoß gegen § 23 des Mietvertrags, da der Mieter sich dauerhaft in den Räumen aufhielt. An die Abmahnung hielt er sich nicht, sondern blieb auch weiterhin in den Räumen, sodass der Vermieter fristlos aus wichtigem Grund kündigte (§ 543 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Lagerzwecke und dauerhafte Wohnnutzung
Die Räumungsklage hatte Erfolg. Das Gericht führte aus: Entgegen der Bezeichnung als Wohnungsmietvertrag handelte es sich um einen Mietvertrag für Lager- und Abstellzwecke.
Der Mieter hatte die Räume entgegen dem vertraglichen Zweck dauerhaft – darauf stellte das Gericht ab – als Wohnung genutzt. Es kam nicht auf eine bestimmte zahlenmäßige Grenze an Übernachtungen an.
§ 543 Abs. 2 BGB erfordert, die Interessen zwischen Vermieter und Mieter abzuwägen. Diese ging zugunsten des Vermieters aus.
AG Bielefeld, Urteil v. 28.3.2017, 407 C 111/16, ZMR 2017 S. 647
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