Leitsatz

Der Vermieter handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er dem Mieter einer Wohnung den Einbau einer modernen Heizungsanlage (hier: Gasetagenheizung) nicht gestattet.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Normenkette

BGB §§ 242, 535 Abs. 1

 

Kommentar

Zwischen den Parteien besteht seit dem Jahr 1995 ein Mietverhältnis über eine in Berlin gelegene 4-Zimmer-Altbauwohnung. 3 der Zimmer sind mit Kachelöfen ausgestattet; das 4. Zimmer sowie die Toilette sind nicht beheizbar. Das Bad verfügt über eine Elektroheizung. In der Küche befindet sich ein sog. GAMAT-Außenwandheizgerät (eine in der ehemaligen DDR gebräuchliche Gasheizung). Bei einem Mieterwechsel stattet der Vermieter die freiwerdende Wohnung vor der Weitervermietung mit einer Gasetagenheizung aus. Der Mieter will, dass auch in seiner Wohnung eine Gasetagenheizung installiert wird; er ist bereit, die hierfür entstehenden Kosten zu übernehmen. Damit ist der Vermieter nicht einverstanden, weil er nur bei einer Neuvermietung eine höhere Miete erzielen kann. Der BGH hatte zu entscheiden, ob der Mieter gegen den Vermieter in einem solchen Fall einen Modernisierungsanspruch geltend machen kann.

Dies ist nicht der Fall: Der Einbau einer Gasetagenheizung ist als bauliche Veränderung der Mietsache zu bewerten. Eine solche Maßnahme ist nur mit Erlaubnis des Vermieters zulässig. Die Erteilung der Erlaubnis steht im freien Ermessen des Vermieters. Die Ausübung des Ermessens unterliegt lediglich der Missbrauchskontrolle. Dies gilt auch für solche Maßnahmen, die der Modernisierung oder der Erhöhung des Wohnkomforts dienen.

Ausgangspunkt der Missbrauchskontrolle ist die Erwägung, dass der Eigentümer mit der Mietsache nach Belieben verfahren kann. Insbesondere kann er den Zeitpunkt einer Investition selbst bestimmen. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, wenn der Eigentümer seine Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Erlaubnis von Renditeerwägungen abhängig macht.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 14.9.2011, VIII ZR 10/11, WuM 2011 S. 671

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