Darunter ist ein Darlehen zu verstehen, das dem Vermieter vom Mieter gewährt wird und das der Vermieter durch Verrechnung mit der Miete tilgt. Hier liegt auch der Unterschied zur Mietvorauszahlung: Bei dieser wird die Miete auf einmal für die Zukunft durch Zahlung des Vorauszahlungsbetrags getilgt, beim Mieterdarlehen erst bei Fälligkeit durch die Verrechnung mit der Darlehensschuld.

Ein Mieterdarlehen kann aber auch ein Darlehen sein, das der Mieter dem Vermieter mit Rücksicht auf den Abschluss des Mietvertrags gewährt.[1]

Bei Beendigung des Mietvertrags vor Tilgung des Darlehens gelten die Vorschriften über die Mietvorauszahlung. Danach ist der noch nicht getilgte Betrag auf einmal zu bezahlen. Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist bei Wohnraum unwirksam.[2]

Wird für die Rückzahlung des Mieterdarlehens eine schriftliche Verrechnungsabrede getroffen, nimmt die Rechtsprechung, wenn andere Abreden im Vertrag fehlen, ein befristetes Mietverhältnis an, sodass bis zum Fristablauf weder vom Vermieter noch vom Mieter ordentlich gekündigt werden kann.[3]

Bei öffentlich geförderten Wohnungen ist die Vereinbarung eines Mieterdarlehens nur dann zulässig, wenn die Annahme durch die Bewilligungsstelle ausdrücklich zugelassen ist. Wird das Mieterdarlehen zur Deckung der Kosten für eine Wertverbesserung gewährt, ist sie zulässig, wenn die Bewilligungsstelle der Wertverbesserung zugestimmt hat und die Mieterleistung das 4-fache der Jahresmiete nicht übersteigt.

[3] LG Hannover, MDR 1969 S. 845.

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