Die Miete für Räume, egal ob Wohn- oder Geschäftsräume oder sonstige Räume, ist gem. §§ 556b Abs. 1, 579 Abs. 2 BGB zu Beginn, spätestens bis zum 3. Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

 
Achtung

"Entrichten" heißt nur überweisen

Das "Entrichten" ist nicht mit dem Zahlungseingang beim Vermieter gleichzusetzen.[1] Es genügt, dass der Mieter die Überweisung der Mietzahlung spätestens am 3. Werktag des Kalendermonats vornimmt.

Die Regelung ist insgesamt nicht zwingend, sodass abweichende Vereinbarungen möglich bleiben (z. B. bei Hotels oder Ferienwohnungen).

 
Achtung

Formularvertragliche Abweichungen sind unwirksam

Enthält ein Formularvertrag z. B. die Klausel: "Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an", ist diese gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie das Risiko einer durch den Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Regelung dem Mieter auferlegt.[2]

Für Mietverhältnisse über Grundstücke gilt § 579 Abs. 1 BGB, wonach die Miete am Ende der Mietzeit zu entrichten ist. Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahres am 1. Werktag des folgenden Monats zu entrichten. Auch hier sind abweichende Vereinbarungen zulässig.[3]

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