Die Miete ist die Gegenleistung des Mieters für die Überlassung der Mietsache. Sie umfasst das gesamte Entgelt für die Leistung des Vermieters. Zur Miete gehören auch die Betriebskosten, falls sie im Mietvertrag gesondert ausgewiesen sind.[1] Anderenfalls sind sie in der vereinbarten Miete enthalten.

Nachforderungen aus der jährlichen Nebenkostenabrechnung sind nicht Miete i. S. d. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Kommt der Mieter mit der Begleichung dieser Forderung in Verzug, kann der Vermieter nicht fristlos kündigen.[2]

Teil der Miete sind dagegen Mietvorauszahlungen, nicht aber Mieterdarlehen. Auch verlorene Baukostenzuschüsse werden überwiegend als Miete angesehen. Umstritten ist hingegen die Rechtsnatur sog. Abstandszahlungen, die dem Zweck dienen, den Vermieter zum Abschluss des Mietvertrags geneigt zu machen, etwa um dem Leistenden den Vorzug vor einem anderen Mietinteressenten zu geben. Leistungen dieser Art sind nach überwiegender Meinung nicht dem Begriff "Miete" zuzuordnen.

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