Kurzbeschreibung

Vermieter und Mieter vereinbaren die Aufhebung des Mietvertrags, wobei sie sämtliche mit der Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses verbundenen Folgen regeln.

Vorbemerkung

Eine Mietaufhebung kommt durch vertragliche Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter in folgenden Fällen in Betracht:

  • ein unbefristeter Mietvertrag soll nicht durch Kündigung, sondern im Rahmen einer vertraglichen Einigung aufgehoben werden,
  • ein befristeter Mietvertrag soll vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit enden oder
  • der Mieter kann/möchte/soll nach vorangegangener Kündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist ausziehen.

Die Parteien eines Mietvertrags können grundsätzlich das Mietverhältnis auch dann jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag vorzeitig beenden, wenn der Mieter einen Untermietvertrag geschlossen oder einem Dritten auf einer anderen rechtlichen Grundlage die Mietsache zur Nutzung überlassen hat.[1]

[1] BGH, Urteil v. 18.4.2018 , XII ZR 76/17.

Hinweis: Bei Vereinbarung mit Abschlagszahlung

Soll im Aufhebungsvertrag eine Abfindungszahlung enthalten sein, sollte Zwischen Punkt 1 und 2 des Vertrages ein zusätzlicher Punkt eingefügt werden:

"2. Zur Abgeltung des dem Mieter mit der einvernehmlichen Beendigung des Mietverhältnisses entstehenden Aufwands in Form von bspw. Umzugs- und Maklerkosten erhält dieser vom Vermieter mit vollständiger Erfüllung seiner sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Zahlungs-, Räumungs- und Herausgabeverpflichtungen eine Abfindungszahlung in Höhe von _______________ EUR. Die Abfindungszahlung ist frühestens am _______________ [z.B. drei Monate nach dem in Ziffer 1 geregelten Beendigungszeitpunkt] zur Zahlung an den Mieter fällig. Der Vermieter ist berechtigt, die Abfindungszahlung ganz oder teilweise mit etwaigen sich aus noch ausstehenden Betriebskostenabrechnungen oder aus der Kautionsabrechnung ergebenden Nachzahlungen zu verrechnen. Der Abfindungsanspruch des Mieters entfällt, wenn das Mietverhältnis nicht aufgrund dieser Aufhebungsvereinbarung, sondern aus anderen Beendigungsgründen sein Ende findet, z.B. infolge einer außerordentlichen Kündigung oder einer vorzeitigen Eigenkündigung des Mieters."

Mietaufhebung, Vereinbarung ohne Abfindungszahlung

  Aufhebungsvereinbarung  
  zum Mietvertrag vom __________  
  nebst Nachtrag Nr. 1 vom __________  
     
zwischen
Herrn/Frau __________________ (Name und Anschrift des Vermieters)
  – im Folgenden: Vermieter –
   
und  
Herrn/Frau __________________ (Name und Anschrift des Mieters)
  – im Folgenden: Mieter –
   
  – im Folgenden gemeinsam: Mietvertragsparteien –
  1. Zwischen den Mietvertragsparteien besteht Einigkeit, dass das zwischen Ihnen seit dem ________ auf der Basis des Mietvertrags vom ________ nebst Nachtrag Nr. 1 vom ________ bestehende Mietverhältnis über die Wohnung im ____ -geschoss des Anwesens ______________ [Anschrift des Mietobjekts], bestehend aus ___ Zimmern, Küche, Bad, WC, Diele, Balkon, Kellerraum Nr. ___ und Tiefgaragenstellplatz Nr. ___ mit Ablauf des ________ endet.
  2. Die vorzeitige außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses bleibt den Mietvertragsparteien vorbehalten.
  3. Der Mieter verpflichtet sich, die Wohnung einschließlich Nebenräumen bis spätestens zum in vorstehender Ziffer 1 genannten Beendigungszeitpunkt mit allen Schlüsseln in geräumtem sowie vertragsgemäßem Zustand an den Vermieter herauszugeben.
  4. Die Mietvertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Mieter bis zum in vorstehender Ziffer 1 genannten Beendigungszeitpunkt folgende Schönheitsreparaturen auszuführen hat:

  5. Die Mietvertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Mieter bis zum in vorstehender Ziffer 1 genannten Beendigungszeitpunkt folgende Mietereinbauten zu entfernen hat:

  6. Die Mietvertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Mieter bis zum in vorstehender Ziffer 1 genannten Beendigungszeitpunkt folgende Schäden in der Wohnung zu beseitigen hat:

  7. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche auf Durchführung von Schönheitsreparaturen sowie Rückbau und Schadensbeseitigung behält sich der Vermieter ausdrücklich vor.
  8. Die Mietvertragsparteien sind sich darüber einig, dass sich das Mietverhältnis nicht gemäß § 545 BGB verlängert, sollte der Mieter seine Räumungs- und Herausgabeverpflichtung gemäß vorstehender Ziffer nicht vollständig und/oder fristgerecht erfüllen.
  9. Der Mieter verpflichtet sich, an den Vermieter im Falle einer über den in vorstehender Ziffer 1 geregelten Beendigungszeitpunkt hinausgehenden Nutzung der Wohnung eine Nutzungsentschädigung in Höhe von mindestens der bis zum Beendigungszeitpunkt geschuldeten monatlichen Miete zu bezahlen.
  10. Der Mieter erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Vermieter bis zum in vorstehender Ziffer 1 vereinbarten Beendigungszeitpunkt Besichtigungen der Wohnung mit Miet-/Kaufinteressenten durchführt; solche Besichtigungstermine sind dem Mieter drei Werktage vorher anzukündigen. Der Vermieter wird sich bemühen, diese Termine auf maximal drei Termine pro Woche zu beschränken und die Termine tagsüber zwischen 8 und 19 Uhr stattfinden zu lassen. Im Falle seiner Verhinde...

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