Ein Mieter ließ seine Wohnung verschmutzen und vermüllen. Im September meldete sich der Vater des psychisch kranken Mieters beim Vermieter und regte eine Wohnungsbesichtigung an, die am 13. und 22.9. stattfand. Dabei wurde der stark beeinträchtigte Zustand der Räume festgestellt. Mit Schreiben vom 10.10. forderte der Vermieter den Mieter auf, die Wohnung binnen 2 Wochen zu reinigen. Am 1.11. kam es zu einer erneuten Besichtigung. Die Wohnung befand sich immer noch im gleichen Zustand wie zuvor. Mit Schreiben vom 27.11. wurde der Mietvertrag fristlos gekündigt.
Die Räumungsklage wurde aus formellen Gründen abgewiesen.
Zu kurze Abmahnfrist bei offensichtlicher Hilfsbedürftigkeit des Mieters
Die Kündigung war unwirksam, weil sie zu früh erklärt wurde. Zwar erfolgte die Kündigung erst nach Ablauf der Abmahnfrist. Diese war mit 2 Wochen jedoch zu kurz bemessen.
Hier gab es die Besonderheit, dass es einerseits keine Beschwerden von Nachbarn über Gerüche gab, zum anderen wurde der Vermieter erst durch die Einschaltung des Vaters seines Mieters auf den Wohnungszustand aufmerksam. Für den Vermieter war es ersichtlich, dass der Mieter Hilfe brauchte und diese nicht kurzfristig binnen zweier Wochen zu erlangen war. Mit der Kündigung hätte daher länger zugewartet werden müssen.
AG Hamburg, Urteil v. 3.7.2018, 43b C 62/18, ZMR 2018 S. 833
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