1Werte für die folgenden Messgrößen dürfen Verwender angeben oder verwenden, auch ohne dass die angegebene Größe mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung ermittelt worden ist:

 

1.

Messgrößen, soweit für den betreffenden Verwendungszweck Messgeräte dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nicht unterliegen,

 

2.

das Gewicht von genormten Flach- und Langerzeugnissen aus Stahl sowie Halbzeugen und Formstücken aus Stahl oder Gusseisen, wenn die Länge mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung bestimmt und das Gewicht nach den anerkannten Regeln der Technik aus den Werten für die Länge ermittelt worden ist,

 

3.

das Gewicht von Milch, die einem Unternehmen der Be- oder Verarbeitung von Milch (Molkerei) angeliefert wird, wenn das Volumen der Milch mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes oder dieser Verordnung bestimmt und

 

a)

[1]mit dem Faktor aus § 30 Absatz 2 Satz 2 der Rohmilchgüteverordnung multipliziert worden ist oder

Vom 16.08.2017 bis 02.11.2021:

a)

mit dem Faktor aus § 4 Absatz 1 Satz 2 der Milchgüteverordnung multipliziert worden ist oder

 

b)

nach einem von der Molkerei errechneten, mindestens durch wöchentliches Nachwägen der Milch überprüften Faktor in Gewicht umgerechnet worden ist,

 

4.

die Verbrennungsenthalpie von Gas oder Gasbeschaffenheitskenngrößen, insbesondere der Brennwert, wenn sie nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sind und die dafür verwendeten Messwerte mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt worden sind,

 

5.

das Gewicht von Mineralölen oder Flüssiggas sowie das Volumen von Mineralölen oder Flüssiggas bei der Abrechnungstemperatur, wenn die Größen nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt worden sind und die im Betriebszustand mit Messgeräten im Sinne des Mess- und Eichgesetzes gemessenen Werte für Volumen oder Gewicht und Temperatur oder Dichte zusätzlich angegeben werden,

 

6.

das Gewicht oder Volumen von losem Sand und Kies bei Abgabe in Mengen bis zu 2 Kubikmetern,

 

7.

[2]Messgrößen im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung mit Elektrizität und Gas und anderen Energieträgern, deren Werte als Summe, Differenz, Produkt oder Quotient oder Kombinationen davon aus Messwerten gebildet werden, die mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt worden sind und sofern die Art der Berechnung und die verwendeten Werte für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind,

 

8.[3] [Bis 02.11.2021: 7.]

in anderen Fällen als der Nummer 7 Messgrößen[4] [Bis 02.11.2021: Messgrößen], deren Werte als Summe, Differenz, Produkt oder Quotient oder Kombinationen davon aus Messwerten gebildet werden, welche mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt worden sind, sofern der Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes Regeln hierfür ermittelt hat, die eine Feststellung zu den zulässigen Abweichungen der Werte von den wahren Werten beinhalten und deren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde; die für diese Rechenoperationen verwendeten Messwerte müssen mit angegeben werden.

2Satz 1 Nummer 7 ist nicht anzuwenden, soweit für eine Messgröße die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 8 erfüllt sind. [5]3Wurden Werte nach Satz 1 entsprechend einer vom Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regel, deren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde, ermittelt, so wird widerleglich vermutet, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechend ermittelt wurden.

[1] Buchst. a) geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung vom 26.10.2021. Anzuwenden ab 03.11.2021.
[2] Nr. 7 eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung vom 26.10.2021. Anzuwenden ab 03.11.2021.
[3] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung vom 26.10.2021. Die bisherige Nummer 7 wird die Nummer 8. Geänderte Zählung anzuwenden ab 03.11.2021.
[4] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung vom 26.10.2021. Anzuwenden ab 03.11.2021.
[5] Eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung vom 26.10.2021. Anzuwenden ab 03.11.2021.

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