Begriff

Damit die Krankenkasse des Versorgungsempfängers aus dessen Versorgungsbezügen Beiträge berechnen kann, benötigt sie Angaben über deren Beginn, Höhe und Dauer. Diese Angaben sind von der die Versorgungsbezüge auszahlenden Stelle an die Krankenkasse zu melden. Da die Zahlstelle der Versorgungsbezüge im Regelfall die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den von ihr zu zahlenden Versorgungsbezügen einbehält, benötigt sie von der zuständigen Krankenkasse insbesondere Angaben über den Beginn und den Umfang der Beitragspflicht. Es bestehen somit gegenseitige Meldepflichten, in die auch der Versorgungsempfänger mit eingebunden ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen wie auch die Meldepflicht des Versorgungsempfängers sind in § 202 SGB V geregelt. Außerdem ist eine spezielle Meldepflicht für versicherungspflichtige Rentenbezieher bzw. Versorgungsempfänger in § 205 SGB V bestimmt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge