Den Versorgungsempfänger selbst treffen ebenfalls Meldepflichten. So ist er verpflichtet, seiner Zahlstelle auf deren Anfrage hin mitzuteilen, ob und bei welcher gesetzlichen Krankenkasse er versichert ist. Auch muss er der Zahlstelle mitteilen, wenn er seine Krankenkasse wechselt, damit diese der dann neu zuständigen Krankenkasse die Versorgungsbezüge des Versorgungsempfängers mitteilen kann. Ebenfalls muss der Versorgungsempfänger der Zahlstelle mitteilen, wenn er eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, weil auch dies Auswirkungen auf die aus den Versorgungsbezügen zu zahlenden Beiträge haben kann. Und letztlich ist der Versorgungsempfänger verpflichtet, seine Krankenkasse über Änderungen im Versorgungsbezug zu informieren, weil damit Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Beiträge verbunden sein können.

Zusammengefasst treffen den Versorgungsempfänger folgende Meldepflichten:

  • Angabe der Krankenkasse gegenüber der Zahlstelle,
  • Mitteilung eines Krankenkassenwechsels an die Zahlstelle,
  • Mitteilung über die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung an die Zahlstelle,
  • Mitteilung von Beginn, Höhe, Veränderungen sowie der Zahlstelle der Versorgungsbezüge an die Krankenkasse.[1]

     
    Hinweis

    Möglichkeit zur Abfrage der (neu) zuständigen Krankenkasse durch die Zahlstelle beim GKV-Spitzenverband

    Durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz ist § 28a SGB IV um den Absatz 3c ergänzt worden. Nach dessen Wortlaut können die Zahlstellen der Versorgungsbezüge in den Fällen, in denen ihnen trotz vorheriger Aufforderung an Versorgungsbezieher keine, unvollständige oder falsche Angaben über deren Mitgliedschaft in einer Krankenkasse für die Erstattung von Meldungen vorliegen, über den GKV-Spitzenverband die aktuelle Mitgliedschaft des Versorgungsbeziehers in einer gesetzlichen Krankenkasse elektronisch abfragen. Der GKV-Spitzenverband hat dann die aktuelle Mitgliedschaft durch eine Abfrage bei den Krankenkassen zu ermitteln. Für diese Abfrage sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Versicherungsnummer des Versicherten anzugeben. Der GKV-Spitzenverband hat der anfragenden Zahlstelle unverzüglich eine Rückmeldung mit der Betriebsnummer der Krankenkasse, in der der Versorgungsbezieher zum Zeitpunkt der Abfrage Mitglied ist, zu geben.

    Diese Neuregelung tritt allerdings erst mit Wirkung zum 1.1.2024 in Kraft, weil das Nähere zur Durchführung dieses Verfahrens und zum Datensatz erst durch den GKV-Spitzenverband in Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind, festgelegt werden muss.

    Von Bedeutung ist diese Neuregelung insbesondere dann, wenn der Versorgungsbezieher seine Krankenkasse wechselt und er diesen Tatbestand bzw. den Namen der neu zuständigen Krankenkasse trotz Nachfrage der Zahlstelle der Versorgungsbezüge nicht mitteilt.

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