Zusammenfassung

 
Begriff

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG; Aufstiegs-BAföG) bietet altersunabhängige Förderleistungen im Bereich der beruflichen Bildung. Das BAföG steht demgegenüber Studenten zur Verfügung, die ein Hochschulstudium absolvieren. Mit dem Aufstiegs-BAföG kann gefördert werden, wer sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung vorbereitet. Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss, der nicht mehr zurückgezahlt werden muss, und teils als Angebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über ein zinsgünstiges Darlehen.

Teilnehmer an Fortbildungsmaßnahmen nach dem AFBG gelten nicht als Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, selbst dann nicht, wenn sie nach dem BAföG gefördert werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Maßgeblich ist das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 12.8.2020, BGBl. 2020 I S. 1936, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 19.12.2022, BGBl. 2022 I S. 2632. Ergänzend zu beachten sind das Einkommensteuergesetz (EStG), die Abgabenordnung (AO), das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG), das Wohngeldgesetz (WoGG) sowie das Bildungsreformgesetz.

Sozialversicherung: Das sog. "Meister-BAföG" wird nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsförderung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG) bezahlt.

Arbeitsrecht

1 Einführung

Das ehemalige Meister-BAföG wird seit der Novelle des AFBG aus dem Jahr 2016[1] offiziell als Aufstiegs-BAföG bezeichnet. Ziel des AFBG ist es, das Fortbildungsniveau zu erhöhen und insbesondere Existenzgründungen nach erfolgter Fortbildung zu ermöglichen. Mit Wirkung zum 1.8.2022 sind weitere Neuerungen in Kraft getreten, welche zu einer verbesserten Förderung der Aufstiegsfortbildung führen.[2] Mit dieser aktuellsten Änderung wurden insbesondere die Freibeträge und Bedarfssätze angehoben.

[1] Zu Übergangsregelungen für Maßnahmen, die bereits vor dem 1.8.2016 begonnen wurden, siehe § 30 AFBG.
[2] Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung v. 12.8.2020, BGBl. 2020 I S. 1936, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes v. 19.12.2022, BGBl. 2022 I S. 2632.

2 Personelle Voraussetzungen

Die persönlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Aufstiegs-BAföG sind in den §§ 8–9a AFBG geregelt. Hierzu zählen unter anderem:

  • deutsche Staatsbürgerschaft oder Zugehörigkeit zu einer der in § 8 AFBG genannten Personengruppen
  • Vorqualifikation der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemäß § 9 AFBG
  • regelmäßige Teilnahme und Teilnahmenachweis gemäß § 9a AFBG

3 Förderungsfähige Maßnahmen und zeitliche Vorgaben

Mit dem Aufstiegs-BAföG können grundsätzlich sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitfortbildungen[1] gefördert werden, sofern diese fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten.[2] Der angestrebte berufliche Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen.

 
Praxis-Beispiel

Förderungsfähige Maßnahmen

Insgesamt wird die Vorbereitung auf mehr als 700 Abschlüsse gefördert. Zu den bekanntesten zählen die Abschlüsse Meister/in, Fachwirt/in, Techniker/in, Erzieher/in oder Betriebswirt/in.

Seit den grundlegenden Änderungen des AFBG im Jahr 2020 wird nicht mehr nur für die konkrete Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel geleistet. Ein Förderanspruch besteht seitdem auf jeder der im BBiG und der HwO verankerten Fortbildungsstufe sowie für Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind.[3] Eine Reihenfolge der Fortbildungsstufen stellt beispielsweise die Fortbildung vom Gesellen zum Servicetechniker, vom Servicetechniker zum Meister und vom Meister zum Betriebswirt im Handwerk dar.

Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten gefördert.[4]

4 Inhalt der Förderung

Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet.[1] Bei Vollzeitmaßnahmen wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) gezahlt.[2]

Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss, der nicht mehr zurückgezahlt werden muss, und teils als Angebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über ein zinsgünstiges Darlehen.[3]

 
Hinweis

Höhe der Förderung seit dem 1.8.2020

Seit dem 1.8.2020 werden zum Maßnahmebeitrag 50 % als Zuschuss gewährt.[4] Der Unterhaltsbeitrag wird in voller Höhe als Zuschuss geleistet.[5]

5 Antrag

Die Förderung wird nur auf entsprechenden Antrag gewährt. Der Antrag ist bei den AFBG-Förderämtern der Länder zu stellen. Hierbei handelt es sich in der Regel um die zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten.

Sozialversicherung

1 Versicherungspflicht

Teilnehmer an Fortbildungsmaßnahmen nach dem AFBG gelten nic...

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