1 Versicherungspflicht

Teilnehmer an Fortbildungsmaßnahmen nach dem AFBG gelten nicht als Auszubildende des Zweiten Bildungsweges. Der Personenkreis der Meisterschüler unterliegt in keinem Sozialversicherungszweig der Versicherungspflicht.

2 Familienversicherung oder freiwillige Krankenversicherung

Das Aufstiegs-BAföG (ehemals: Meister-BAföG) zählt nicht zum Gesamteinkommen und ist daher nicht auf die Einkommensgrenze für die Familienversicherung anzurechnen.[1] Der Bezieher von Aufstiegs-BAföG kann sich daher bei Erfüllen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen familienversichern.

Besteht kein Anspruch auf Familienversicherung, kann der Meisterschüler die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse freiwillig fortsetzen. Freiwillig krankenversicherte Bezieher von Aufstiegs-BAföG sind in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig.

3 Zuständige Krankenkasse

Bezieher von Aufstiegs-BAföG können eine Krankenkasse nach den Bestimmungen des allgemeinen Krankenkassenwahlrechts wählen. Da keine Krankenversicherungspflicht besteht, kann auch eine private Krankenversicherung gewählt werden. Bei einem Krankenkassenwechsel oder der Kündigung der Mitgliedschaft sind Fristen zu beachten.

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