Normenkette

§ 15 Abs. 2 und 3 WEG

 

Kommentar

1. Im vorliegenden Fall ging es nach Hauptsacheerledigung (so mussten die Erklärungen der Beteiligten gewertet werden) allein noch um die Kostenentscheidung im Rahmen summarischer Überprüfung des potenziellen Ausganges des Verfahrens bei streitiger Fortführung.

2. Danach wären die in Antragsgegnerschaft stehenden Eigentümer, die den Beschluss auf Schließung des Müllschluckers gefasst hatten, unterlegen. Ein Mehrheitsbeschluss, einen vorhandenen Müllschlucker zu schließen, enthält keine der Beschaffenheit dieser Gemeinschaftseinrichtung und dem billigen Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechende Gebrauchsregelung, wenn er allein mit der durch öffentlich-rechtliche Vorschriften geforderten Mülltrennung begründet wird. Verstöße hiergegen können auch nicht durch Schließung des Müllschluckers verhindert werden. Hausbewohner, die anfallenden Müll nicht getrennt sammeln (nach Satzung der Stadt getrennt nach Altpapier, Verkaufsverpackungen, Bio-Abfällen und sonstigem Restmüll), können auch bei Schließung des Müllschluckers unsortierten Abfall in die Behälter werfen. Es kann nicht angenommen werden, dass die Bereitschaft zur Müllsortierung geringer ist, wenn ein Müllschlucker zur Verfügung steht. Eine lückenlose Überwachung des Mülleinwurfes durch die Bewohner ist nicht möglich. Eine Gebrauchsregelung des Inhalts, dass eine vorhandene Gemeinschaftsanlage völlig stillgelegt wird, ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen; sie kommt aber nur in ganz besonders gebotenen Ausnahmefällen in Betracht; ein solcher liegt hier nicht vor.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren gesamtverbindlich zu Lasten der Antragsgegner bei Geschäftswertansatz in den ersten beiden Instanzen von DM 27.000,- und in Dritter Instanz (Kostenwert aller Instanzen) von DM 10.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 18.01.1996, 2Z BR 115/95= NJWE 7/96, 159)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge