Nicht dazu durchringen konnte sich der Gesetzgeber, einer im Rahmen einer Mediation geschlossenen Abschlussvereinbarung erhöhte Bindungswirkung dadurch zu verleihen, dass sie für vollstreckbar erklärt werden kann. Die im Entwurf noch vorgesehene Einführung eines neuen § 796d ZPO, die dies regeln sollte, ist auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses hin entfallen. Die Evaluierung durch die Bundesregierung v. 20.7.2017 ist zu keinem anderen Ergebnis gekommen, sodass es dabei bleibt, dass Mediationsvereinbarungen grundsätzlich nicht vollstreckbar sind.[1]

 
Wichtig

Anwaltsvergleich

Demgemäß bleibt es dabei, dass der Mediationsvereinbarung nur dann Titelfunktion zukommen kann, wenn der Weg des Anwaltsvergleichs i. S. d. §§ 796a ff. ZPO beschritten wird oder eine notarielle Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO errichtet wird.

[1] Deutscher Bundestag, Bericht der Bundesregierung v. 20.7.2017, Drucks. 18/13178.

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