Offenbart der Mediator als Zeuge pflichtwidrig Tatsachen im Prozess, können sie dennoch verwertet werden.

Der zu redselige Mediator muss im Anschluss mit Schadensersatzansprüchen (§ 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2 i. V. m. § 4 MediationsG) rechnen, wenn er schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Der Mediator muss seine Unschuld beweisen. Zwischen pflichtwidriger Offenbarung und Schaden muss Kausalität bestehen. Der Schaden kann z. B. in einer Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit, in einem ungünstigen Ausgang eines Gerichtsverfahrens oder in der Einleitung eines Insolvenzverfahrens bestehen.[1]

Anwaltliche Mediatoren müssen darüber hinaus mit den berufsspezifischen Sanktionen rechnen (Warnung bis hin zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltsschaft, § 114 BRAO).

[1] Greger in Greger/Unberath/Steffek, Recht der alternativen Konfliktlösung 2016, § 4 MediatonsG, Rn. 41-45.

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