Vor dem 26.7.2012 ausgebildete Mediatoren

Wer bis zum 27.6.2012 eine Ausbildung als Mediator im Umfang von 90 Zeitstunden und mindestens 4 Mediationen als Mediator oder Co-Mediator durchgeführt hat, darf sich als zertifizierter Mediator bezeichnen (§ 7 Abs. 1 ZMediatAusbV). Nur eine entsprechende nachträgliche Bescheinigung bekommen sie nicht.

Zwischen dem 26.7.2012 und dem 1.9.2017 ausgebildete Mediatoren

Die Bezeichnung als zertifizierter Mediator können auch diejenigen erwerben, die ihre Ausbildung nach dem 26.7.2012 bis zum 1.9.2017 absolviert oder angefangen haben. Sie müssen allerdings die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen des Ausbildungslehrgangs nach § 2 Abs. 3, 4 ZMediatAusbV erfüllen und außerdem an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Moderator durchgeführte Mediation teilnehmen. Dafür haben sie noch bis zum 1.10.2018 Zeit.

Zwischen dem 1.9.2017 und 29.2.2024 ausgebildete Mediatoren

Wer die Aus- und Fortbildung nach der vor dem 1.3.2024 geltenden Fassung der ZMediatAusbV bis 29.2.2024 abgeschlossen und absolviert hat oder die Ausbildung bis dahin begonnen hat und spätestens bis 29.2.2028 Aus- und Fortbildung abschließt, darf sich – unter der weiteren Voraussetzung, dass er sich regelmäßig nach den Vorgaben der neuen, ab 1.3.2024 geltenden Fassung fortbildet – ebenfalls als zertifizierter Mediator bezeichnen (§ 7 Abs. 4 ZMediatAusbV n. F.).

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