Der Rechtsanwalt schuldet seinem Mandanten Schadenersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Anwaltsvertrag, wenn er seine anwaltlichen Pflichten verletzt. Diese ändern sich mit jedem Stadium der Mediation.

  1. Im Vorfeld einer Mediation muss er seinen Mandanten über die Chancen und Risiken eines Prozesses aufklären und diese mit den Vor- und Nachteilen einer Mediation abwägen.
  2. Spätestens zu Beginn der Mediation muss der Parteianwalt die Regeln und den Ablauf des Mediationsverfahrens erläutern, das Honorar des Mediators und die Rechtslage. Er muss bei Abschluss des Mediationsvertrages besonders darauf achten, dass eine umfassende Vertraulichkeitsvereinbarung enthalten ist.
  3. Während des laufenden Verfahrens erwartet man vom Parteianwalt, dass er sich zurückhält, damit die Parteien nach Anleitung des Mediators selbst- und eigenverantwortlich eine Konfliktlösung finden. Gleichzeitig bleiben aber die anwaltlichen Hinweis- und Schutzpflichten zu möglichen Rechtsverlusten bestehen. Hier bedarf es Feingefühl, um beide Ziele miteinander zu verquicken.
  4. Kommt es zu einer Abschlussvereinbarung, ist es Aufgabe des Parteianwalts seinen Mandanten noch einmal umfassend über die rechtliche Lage sowie die Vor- und Nachteile der Vereinbarung aufzuklären. Er muss aufpassen, dass bei der Formulierung keine Form- oder materiellrechtlichen Fehler begangen werden, die den Bestand der Vereinbarung gefährden.

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