Besondere Bedeutung für den als Parteiberater tätigen Mediator hat § 3 des MediationsG. Dort wird dem Mediator zunächst die Pflicht auferlegt, den Parteien alle Umstände zu offenbaren, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen könnten. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der Vorschrift für einen Schiedsrichter, die sich in § 1036 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet. Liegen Umstände vor, die zur Beeinträchtigung der Unabhängigkeit und Neutralität führen, soll dies die Tätigkeit als Mediator jedoch nicht schlichtweg unmöglich machen. Vielmehr wird eine Dispositionsbefugnis der Parteien insofern eingeräumt, als dass bei deren ausdrücklicher Zustimmung die nach eigener Einschätzung befangene Person gleichwohl die Rolle des Mediators übernehmen kann.

 
Wichtig

Befangener Anwalt-Mediator darf nicht tätig werden

Für den Anwalt-Mediator stellt sich die Frage, wie dies im Verhältnis zu § 43a BRAO und ggf. § 356 StGB zu betrachten ist. § 43a Abs. 4 BRAO, der dem Rechtsanwalt die Vertretung widerstreitender Interessen verbietet, schützt für die Parteien nicht disponible Rechtsgüter: Das individuelle Vertrauensverhältnis zum Mandanten, die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts sowie das Gemeinwohl in Gestalt der Rechtspflege.[1] Dies bedeutet, dass ein Anwalt an der Übernahme eines Mandates, das einen Interessenkonflikt mit sich bringt, immer gehindert ist und zwar auch dann, wenn allseits die Zustimmung zur Übernahme des Mandats erteilt wird. Das Mediationsgesetz nimmt das auf und dehnt das nach § 43a BRAO für Anwälte geltende Verbot auch auf andere Grundberufe aus.[2]

Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Von derselben Sache ist auszugehen, wenn der Mediation und der parteilichen Beratung der gleiche Lebenssachverhalt zu Grunde liegt. Überschneidet sich zum Beispiel der Sachverhalt, mit dem die anwaltliche Vertretung befasst war oder ist er auch nur teilweise mit dem Konfliktstoff, der Gegenstand in der Mediation sein soll, identisch, scheidet eine Übernahme der Meditorentätigkeit in dieser Sache aus.[3] Während und nach der Mediation besteht in derselben Sache ein Tätigkeitsverbot (§ 3 Abs. 2 MediationsG). In dieser Konstellation hilft auch keine Zustimmung der Parteien.

Die unterschiedliche Reichweite der berufsrechtlich auferlegten Beschränkungen lässt sich an folgendem Beispiel erkennen:

 
Praxis-Beispiel

Beispiele für berufsrechtliche Beschränkungen

  • A hat als Rechtsanwalt den Mandanten B in einer Auseinandersetzung mit X vertreten. Nach Abschluss des Mandats tritt C an A heran, um diesen zu mandatieren. C wird ebenfalls von X in Anspruch genommen, auch der zugrundeliegende Gesamtsachverhalt ist gleich. A kommt zu dem Ergebnis, dass im Verhältnis B und C Regressansprüche in Betracht kommen, wenn X C erfolgreich in Anspruch nimmt. Nachdem A B und C darüber aufgeklärt hat, erklärt B, dass er mit der Übernahme des Mandats von C einverstanden ist und C erklärt, dass er an dem Wunsch zur Mandatierung festhält. Gleichwohl steht der Übernahme des Mandats § 43 Abs. 4 BRAO entgegen.
  • Grenzwertig ist der Fall, wenn C den Rechtsanwalt nicht in dieser Eigenschaft beauftragen will, sondern A im Konflikt des C mit X als Mediator tätig werden soll. A wird in dieser Konstellation von X vermutlich nicht als neutral wahrgenommen. Der Lebenssachverhalt dürfte sich jedenfalls teilweise decken, sodass eher § 3 Abs. 2 MediationsG als Abs. 1 greift, der die Übernahme auch bei Zustimmung nicht duldet.
  • Eindeutig liegt ein Fall des § 3 Abs. 2 Satz 1 MediationsG und somit ein Verbot der Tätigkeit als Mediator vor, wenn der Rechtsanwalt als Mediator im Konflikt zwischen B und X tätig werden soll.
[2] MediationsG, BGBl. I S. 1577, RegE MediationsG, BT-Drucks. 17/5335, S. 16.
[3] MediationsG, BGBl. I S. 1577, RegE MediationsG, BT-Drucks. 17/5335, S. 16.

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