An vielen Gerichten wurden Mediationsprojekte, teilweise in Kooperation mit der Anwaltschaft, insbesondere den Anwaltvereinen oder alleine mit Richtermediatoren ins Leben gerufen. Die gerichtliche Mediation wird in der Praxis inzwischen gut angenommen und beendet Streitigkeiten vor der eigentlichen gerichtlichen Auseinandersetzung.

Das Mediationsgesetz setzt zeitlich vorher an. Es hat das ausdrückliche Ziel, die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu fördern.

 
Wichtig

Güterichter

Seit Geltung des Mediationsgesetzes ist der Begriff der Mediation der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach dem Meditationsgesetz vorbehalten. Gerichtliche "Mediatoren" heißen seitdem Güterichter. § 278 Abs. 5 ZPO regelt, dass der zuständige Richter die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche an einen Güterichter verweisen kann. Bei einem Güterichter handelt es sich um einen gesetzlichen Richter nach § 16 Abs. 2 GVG, der demselben Gericht angehört. Die Parteien haben kein Mitspracherecht bei der Auswahl des Güterichters. Die dort getroffenen Vereinbarungen können als Vergleich protokolliert werden und sind damit vollstreckbar (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

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[1] Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/8058 S. 17 f

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