Leitsatz

Wegen anhaltender Verluste beschloss ein Unternehmen, seinen Betrieb einzustellen und sämtliche 26 Arbeitnehmer zu entlassen. In einer Betriebsversammlung wurde den Arbeitnehmern die bevorstehende Liquidierung mitgeteilt und ihnen die Zahlung zweier rückständiger Monatslöhne für den Fall zugesagt, dass alle Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag mit der üblichen Verzichtsklausel abschließen würden. Hierzu kam es auch. Einer der Arbeitnehmer focht jedoch diese Vereinbarung wegen arglistiger Täuschung, widerrechtlicher Drohung und wegen Irrtums an. Mit Erfolg: Da das Unternehmen die beabsichtigte Massenentlassung nicht dem Arbeitsamt angezeigt hatte, war die einer Entlassung gem. § 17 Abs. 1 KSchG gleichstehende einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses des Klägers unwirksam (§ 18 Abs. 1 KSchG). Durch den Aufhebungsvertrag konnte der Kläger auf den Massenentlassungsschutz nicht wirksam verzichten , denn die §§ 17, 18 KSchG verfolgen zwar primär einen arbeitsmartkpolitischen Zweck, dienen aber auch dem öffentlichen Interesse ( → Kündigung ).

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 11.03.1999, 2 AZR 461/98

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