In das Register werden eingetragen:
1. |
die Registernummer der Marke, |
2. |
das Aktenzeichen der Anmeldung, sofern es nicht mit der Registernummer übereinstimmt, |
3. |
die Darstellung [1] [Bis 13.01.2019: Wiedergabe ] der Marke, |
Ab 01.07.2009:
4. |
die Angabe der Markenform, |
4. |
[2]die Angabe der Markenform, wenn es sich um eine dreidimensionale Marke, eine Kennfadenmarke, eine Hörmarke oder um eine sonstige Markenform handelt, |
5. |
bei farbig eingetragenen Marken die entsprechende Angabe und die Bezeichnung der Farben, |
Vom 01.07.2009 bis 23.06.2016:
6. |
eine in den Akten befindliche Beschreibung der Marke, |
Bis 30.06.2009:
6. |
ein Hinweis auf eine bei den Akten befindliche Beschreibung der Marke, |
7. |
bei Marken, die wegen nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 des Markengesetzes) eingetragen sind, die entsprechende Angabe, |
8. |
bei Marken, die auf Grund einer im Ursprungsland eingetragenen Marke gemäß Artikel 6 quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft eingetragen sind, eine entsprechende Angabe, |
Bis 13.01.2019:
9. |
gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um eine Kollektivmarke handelt, |
Vom 24.06.2016 bis 13.01.2019:
10. |
bei einer Marke, deren Zeitrang nach Artikel 34 oder 35 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 für eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke in Anspruch genommen wurde, die Angabe des entsprechenden Aktenzeichens und im Fall der Löschung der Marke die Bezeichnung des Löschungsgrundes, |
Bis 23.06.2016:
10. |
bei einer Marke, deren Zeitrang nach Artikel 34 oder 35 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke vom 20. Dezember 1993 (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1) für eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen wurde, die Angabe des entsprechenden Aktenzeichens und im Fall der Löschung der Marke die Bezeichnung des Löschungsgrundes, |
11. |
der Anmeldetag der Marke, |
12. |
gegebenenfalls der Tag, der für die Bestimmung des Zeitrangs einer Marke nach § 37 Abs. 2 des Markengesetzes maßgeblich ist, |
13. |
der Tag, der Staat und das Aktenzeichen einer vom Markeninhaber beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34 des Markengesetzes), |
14. |
Angaben zu einer vom Markeninhaber beanspruchten Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes), |
Bis 31.12.2004:
15. |
der Name und Wohnsitz oder Sitz des Inhabers der Marke, |
16. |
wenn ein Vertreter bestellt ist, der Name und Sitz des Vertreters, |
17. |
die Anschrift[10] [Bis 23.06.2016: Zustellungsanschrift] mit einer Angabe zum Empfänger[11] [Bis 23.06.2016: Zustellungsempfänger], |
18. |
[12]das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen unter Angabe der Leitklasse und der weiteren Klassen, |
Bis 31.12.2006:
18. |
das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen unter Angabe der Leitklasse und der weiteren Klassen in gruppierter Form, |
19. |
der Tag der Eintragung in das Register, |
20. |
der Tag der Veröffentlichung der Eintragung, |
20a. |
[13]der Beginn und das Ende der Benutzungsschonfrist nach den §§ 26 und 43 Absatz 1 des Markengesetzes, |
21. |
wenn nach Ablauf der Widerspruchsfrist kein Widerspruch gegen die Eintragung der Marke erhoben worden ist, eine entsprechende Angabe, |
Bis 13.01.2019:
22. |
wenn Widerspruch erhoben worden ist,
|
23. |
die Verlängerung der Schutzdauer, |
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