§ 12 Sonstige Markenformen

(1) 1Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als sonstige Markenform eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine zweidimensionale grafische Wiedergabe der Marke beizufügen. 2Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist die grafische Wiedergabe in Schwarz-Weiß einzureichen. 3Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, so ist die grafische Wiedergabe in Farbe einzureichen und die Farben sind in der Anmeldung zu bezeichnen.

(2) Für die Form der Wiedergabe gelten die Regelungen in den §§ 8 bis 11 entsprechend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge