(1) Wer die Rechte des Inhabers einer Unionsmarke nach Artikel 9 Absatz 1 der Unionsmarkenverordnung[2] [Bis 13.01.2019: Gemeinschaftsmarke nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1)] verletzt, indem er trotz eines Verbotes und ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr

 

1.

ein mit der Unionsmarke[3] [Bis 17.08.2021: Gemeinschaftsmarke] identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist,

 

2.

ein Zeichen benutzt, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder

 

3.

ein mit der Unionsmarke[4] [Bis 17.08.2021: Gemeinschaftsmarke] identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die nicht denen ähnlich sind, für die die Unionsmarke[5] [Bis 17.08.2021: Gemeinschaftsmarke] eingetragen ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist und das Zeichen in der Absicht benutzt wird, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke[6] [Bis 17.08.2021: Gemeinschaftsmarke] ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) § 143 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Anzuwenden ab 14.01.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Anzuwenden ab 14.01.2019.
[3] Geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.
[4] Geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.
[5] Geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.
[6] Geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge