Leitsatz

Erforderlich, aber auch ausreichend für eine Vermittlungsleistung ist ein Verhalten des Maklers im Sinne einer Kontaktaufnahme mit der Gegenseite mit dem Ziel der Einwirkung auf diese, das Geschäft mit dem Auftraggeber zustande zu bringen.

 

Fakten:

Der Makler hatte vorliegend zwecks Vermarktung einer Immobilie eine Zeitungsannonce geschaltet, die keinen Provisionshinweis enthielt. Während des Besichtigungstermins mit dem späteren Erwerber übergab er diesem ein Exposé, in dem ein eindeutiges Provisionsverlangen enthalten war. Der spätere Erwerber kontaktierte den Makler im Nachgang zu dem Besichtigungstermin telefonisch und traf mit diesem und dem Verkäufer vor Abschluss des Hauptvertrags in dessen Büroräumen zusammen, um weitere Detailfragen im Hinblick auf den Immobilienkauf zu klären. Die Provisionsklage des Maklers war schließlich erfolgreich. Zwar war durch das Zeitungsinserat noch kein Maklervertrag zustande gekommen, da es an einem ausdrücklichen Provisionsverlangen fehlte und weiter auch ein Maklervertrag nicht durch die Exposéübergabe zustande gekommen, da diese letztlich nur ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags darstellte. Dadurch aber, dass der spätere Erwerber nach Durchführung des Besichtigungstermins weitere Maklertätigkeiten angenommen hatte, ohne dem im Exposé enthaltenen Provisionsverlangen des Maklers entgegenzutreten, hatte er das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags angenommen. Der Makler hatte im Folgenden auch eine provisionsauslösende Vermittlungstätigkeit entfaltet.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2003, 3 U 85/03

Fazit:

Diese Entscheidung entspricht der ganz herrschenden Meinung zu dieser Thematik.

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