Nach § 656a BGB bedarf ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, der Textform des § 126b BGB. Ziel dieser Regelung ist es, sowohl für den Kaufinteressenten als auch für den Verkäufer den Inhalt des Maklervertrags zu dokumentieren. Im Sinne gebotener Rechtssicherheit, können so Unklarheiten über häufig streitträchtige Fragen mit Blick auf den Inhalt des Maklervertrags vermieden werden. Im Übrigen nämlich bedürfen Maklerverträge keiner bestimmten Form.

 
Achtung

Nichtigkeit droht!

Wird ein solcher Maklervertrag nicht in Textform geschlossen, ist der Vertrag nach § 125 Satz 1 BGB nichtig.

Im Gegensatz zur Schriftform ist die Textform stets dann gewahrt, wenn die Erklärung zwar verkörpert ist, aber nicht die Originalunterschrift aufweist. Letztlich muss es sich um eine lesbare Erklärung handeln, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben ist. Ein dauerhafter Datenträger ist dabei jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Typische Beispiele für die Textform stellen E-Mail und Telefax dar.

 
Wichtig

Persönlicher Anwendungsbereich

Anders als § 656c und § 656d BGB ist § 656a BGB auch dann anwendbar, wenn der Käufer kein Verbraucher ist. In der Praxis streiten die Parteien nämlich häufig darüber, ob und mit welchem Inhalt ein Maklervertrag zustande gekommen ist. Durch die Neuregelung werden also Unklarheiten hinsichtlich des Vertragsinhalts von vornherein vermieden und die Transparenz im Wohnimmobilienvermittlungsgeschäft erhöht. Das Erfordernis der Textform gilt also für sämtliche Maklerverträge, die den Nachweis oder die Vermittlung einer Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung zum Gegenstand haben.

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