Der Anwendungsbereich der Spezialregelungen der §§ 656a ff. BGB ist beschränkt auf Wohnimmobilien und hier ausschließlich auf Einzelimmobilien, namentlich Einfamilienhäuser und Wohnungen, also insbesondere Eigentumswohnungen.
Einfamilienhaus
Ein "Einfamilienhaus" ist jedes Gebäude, das in erster Linie den Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient. Auf die rechtliche Ausgestaltung kommt es nicht an. Der Begriff "Einfamilienhaus" erfasst neben dem klassischen Grundstückseigentum etwa auch Erbbaurechte nach dem Gesetz über das Erbbaurecht.
Unschädlich ist, wenn das Einfamilienhaus auch über eine Einliegerwohnung verfügt. Auch in diesem Fall kommen die Spezialregelungen zur Anwendung. Unerheblich ist insoweit auch, ob die Einliegerwohnung etwa gewerblich oder freiberuflich genutzt wird. Entscheidend ist, dass die Wohnnutzung des Hauses überwiegt.
Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind zunächst also sämtliche Gewerbeobjekte und Wohnimmobilien, die aus mehreren Einheiten bestehen.
Doppelhaus und Doppelhaushälfte
Beim Erwerb eines Doppelhauses ist der Anwendungsbereich also nicht betroffen, beim Erwerb einer Doppelhaushälfte hingegen eröffnet. Soll das Doppelhaus allerdings als Einfamilienhaus genutzt werden, gilt es auch als Einfamilienhaus, da der Erwerbszweck maßgeblich ist.
Wohnung
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist eine "Wohnung" jede Zusammenfassung von Räumen, die zu Wohnzwecken dient. Der Begriff "Wohnung" erfasst deshalb
- Wohnungseigentum im Sinne des § 1 Abs. 2 WEG,
- Wohnungserbbaurechte (§ 30 WEG),
- Dauerwohnrechte (§ 31 Abs. 1 Satz 1 WEG) und
- Miteigentumsanteile an einem Grundstück in Verbindung mit einer Regelung zur Nutzung von Wohnräumen (vgl. § 1010 BGB).
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