Die bestehenden Bestimmungen zum Immobilienmaklerrecht der §§ 652 bis 654 BGB sind bis auf die sprachliche Anpassung, dass es sich beim Makler nicht mehr um den "Mäkler" handelt und es insoweit auch keine "Mäklerprovision", sondern eine "Maklerprovision" gibt, unverändert. Für den Bereich des Nachweises oder der Vermittlung einer Gelegenheit zum Erwerb einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses wurde vielmehr ein Untertitel mit Spezialregelungen eben für diesen Bereich der Maklertätigkeit geschaffen, der mit "Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser" bezeichnet ist und die nachfolgenden Neuregelungen der §§ 656a bis 656d BGB enthält:

Zitat

  • § 656a Textform

    Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.

  • § 656b Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d

    Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.

  • § 656c Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien

    (1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.

    (2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt.

  • § 656d Vereinbarungen über die Maklerkosten

    (1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.

    (2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

 
Wichtig

Erwerber als alleiniger Auftraggeber des Maklers

Die Spezialvorschriften der §§ 656b bis d BGB gelten ausschließlich für den Fall der Doppeltätigkeit des Maklers. Ist also der Käufer alleiniger Vertragspartner des Maklers, verbleibt es auch hier bei dem Grundsatz, dass primär er zahlungspflichtig ist, und zwar in Höhe der mit dem Makler vereinbarten Provision. Wird der Makler nicht auch für den Verkäufer tätig, hat letzterer also keine Provision zu zahlen. Lediglich dann, wenn der Makler für beide Seiten tätig wird, gilt der Halbteilungsgrundsatz.

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