Leitsatz

Der Mieter muss die Mietsache nicht auf verborgene Mängel untersuchen (hier verneint für Wasseransammlungen auf dem Flachdach eines Supermarkts) und dem Vermieter nur offensichtliche Mängel anzeigen. Die Anzeigepflicht des Mieters entfällt für Mängel, die sich aus einer dem Vermieter bekannten Gefahrenlage entwickelt haben.

 

Fakten:

Die Parteien streiten darüber, ob der Mieter verpflichtet war, dem Vermieter Wasseransammlungen auf dem Flachdach des von ihm gepachteten Supermarkts anzuzeigen. Die Wasseransammlungen hatten den Einsturz eines Gebäudeteils verursacht. Das Gericht verneint die Haftung des Mieters für die Nichtanzeige des verborgenen Mietmangels. Die verstopften Abläufe haben sich hier dem Mieter nicht "gezeigt". Ein Mieter verstößt gegen seine Anzeigepflicht nur und erst dann, wenn er einen Schaden innerhalb des Mietobjekts kennt oder grob fahrlässig nicht zur Kenntnis nimmt und eine Anzeige an den Vermieter unterlässt. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt aber nur vor, wenn der Mangel so offensichtlich ist, dass seine Wahrnehmung sich dem Mieter praktisch aufdrängen muss. Eine Untersuchungspflicht trifft den Mieter insoweit nicht. Er darf sich darauf verlassen, dass die Mietsache funktionstüchtig ist.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2008, I-24 U 193/07

Fazit:

Es ist Sache des Vermieters, die Mietsache instand zu halten und im Zuge gelegentlicher Überprüfungen der Mietsache auf verborgene Mietmängel zu achten. Anzeigen muss der Mieter nur solche Mietmängel, die so offensichtlich sind, dass sie sich dem Mieter aufdrängen. Das kann zum Beispiel bei erkennbaren Feuchtigkeitsschäden der Fall sein.

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