Kurzbeschreibung

Im Rahmen der Gewährleistung zeigen sich Mängel, weshalb der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Werklohnforderung des Auftragnehmers geltend gemacht hat. Die Mängel wurden im Rahmen der Gewährleistung beseitigt, und der Auftraggeber wird aufgefordert, die einbehaltene Summe auszubezahlen.

Anforderungsschreiben

Anschrift Auftraggeber  
   
   
   
  _________________________
  (Ort, Datum)
Bauvorhaben: __________________________________________________  
Bauvertrag vom __________________________________________________  

Einbehalt wegen Mängeln

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r _________________________,

wegen der mit Ihrem Schreiben vom _______________ bezeichneten Mängel haben Sie uns von unserer Rechnung Nr. __________ vom _______________ einen Betrag in Höhe von __________ EUR einbehalten.[1]

Diese Mängel haben wir nunmehr beseitigt. Wir fordern Sie daher auf, uns den einbehaltenen Betrag bis spätestens zum _______________ auf das Ihnen bekannte Konto unserer Firma zu bezahlen.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Unterschrift)

[1] Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Vorliegen einer mangelhaften Werkleistung i. d. R. den doppelten Betrag der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten von der fälligen Werklohnforderung des Auftragnehmers abzuziehen und zurückzubehalten (§ 641 Abs. 3 BGB).

Das Zurückbehaltungsrecht besteht so lange, bis die Mängel beseitigt sind. Um den Auftraggeber über den Wegfall des Zurückbehaltungsrechts in Kenntnis zu setzen, ist eine schriftliche Mitteilung über die Mängelbeseitigung dringend zu empfehlen. Der zurückbehaltene Werklohn wird dann sofort zur Zahlung fällig. Solange dem Auftraggeber ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, scheidet Verzug mit der Zahlung aus. Mit dem Schreiben soll direkt nach Ablauf der Zahlungsfrist Verzug begründet werden.

Das Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers besteht auch nicht, wenn dem Auftragnehmer keine ausreichende Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben wurde oder die Nacherfüllung vom Auftraggeber verweigert wurde.

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