Kurzbeschreibung
Wie in Muster "Mängelansprüche: Ablehnung der Mängelbeseitigung". Jedoch verweigert der Auftragnehmer die Nachbesserung nicht etwa aus Gründen des § 13 Abs. 3 VOB/B, sondern wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwands im Rahmen der Mängelbeseitigung gem. § 13 Abs. 6 VOB/B.
Anschreiben
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Anschrift Auftraggeber | |
_________________________ | |
(Ort, Datum) |
Bauvorhaben: __________________________________________________ | ||
Bauvertrag vom _________________________ |
Hier: Ihre mit Schreiben vom _______________ geltend gemachten Mängelansprüche
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte/r _________________________,
mit Schreiben vom _______________ haben Sie uns aufgefordert, folgende Mängel
1. ____________________________________________________________
2. ____________________________________________________________
3. ____________________________________________________________
zu beseitigen. Die Beseitigung dieser Mängel stellt einen unverhältnismäßig hohen Aufwand dar, weil
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Wir sind aufgrund dessen gem. § 13 Abs. 6 VOB/B berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern.[1]
Mit freundlichen Grüßen
_________________________
(Unterschrift)
Eine objektive Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung liegt vor, wenn die Nachbesserung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Eine tatsächlich objektive Unmöglichkeit besteht, wenn kein Auftragnehmer den bestehenden Mangel beseitigen kann.
Eine rechtliche Unmöglichkeit ist z. B. dann gegeben, wenn eine mangelfreie Werkleistung aufgrund einer fehlenden Baugenehmigung nicht erbracht werden kann.
Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand liegt vor, wenn der durch die Mängelbeseitigung erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür mit Sicherheit zu erwartenden Geldaufwands steht und deshalb ein sachgerecht denkender Auftraggeber die Mängelbeseitigung nicht durchführen würde. Maßgebend hierfür ist das Verhältnis zwischen dem zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwand des Auftragnehmers an Arbeit und Kosten einerseits und dem Vorteil andererseits, den die Mängelbeseitigung für den Auftraggeber hat. Bei der Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hat der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann ihm der Auftragnehmer regelmäßig die Nachbesserung nicht wegen der hohen Kosten verweigern (OLG Karlsruhe, Urteil v. 14.6.2005, 17 U 82/04, BauR 2007 S. 394). Bei der Beurteilung der Frage, ob der Unternehmer zu Recht den Einwand des unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungsaufwands erhoben hat, ist der Grad des Verschuldens des Unternehmers an der Entstehung des Mangels in die Gesamtabwägung einzubeziehen. Allein der Umstand, dass der Unternehmer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, rechtfertigt ohne eine solche Gesamtabwägung nicht, dem Unternehmer diesen Einwand zu verweigern (BGH, Beschluss v. 16.4.2009, VII ZR 177/07, NJW 2009 S. 2123).
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