1Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren.

2Dazu gehört insbesondere, dass sie:

 

1.

Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert,

 

2.

Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vornimmt,

 

3.

Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt,

 

4.

Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und zulässt,

 

5.

Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8, der Luftfahrtunternehmen nach § 9 und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a anordnet und deren Einhaltung überwacht.

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