1Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren.
2Dazu gehört insbesondere, dass sie:
1. |
Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert, |
2. |
Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vornimmt, |
3. |
Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt, |
4. |
Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und zulässt, |
5. |
Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8, der Luftfahrtunternehmen nach § 9 und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a anordnet und deren Einhaltung überwacht. |
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