Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinterbliebenenrente. Kausalität. Nachweis. Bindungswirkung eines vor dem 1.10.1950 ergangenen Bewilligungsbescheides

 

Orientierungssatz

Die Witwe eines am 6.7.1940 laut Wehrmachtskartei beim Schwimmen trotz Badeverbot ertrunkenen Kriegsbeschädigten hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, wenn der Nachweis nicht geführt werden kann, daß der Tod durch Schädigungsfolgen eingetreten ist bzw daß es sich beim Ertrinken um einen Unfall während der Ausübung des militärischen Dienstes handelte oder das Ertrinken dem militärischen Dienst eigentümlichen Verhältnissen zuzurechnen war. Ein Anspruch kann auch nicht aus § 85 BVG hergeleitet werden, wenn über den Inhalt eines verlorengegangenen früheren Bewilligungsbescheides, mit dem Hinterbliebenenrente bis zum Jahre 1945 gewährt wurde, nicht bekannt oder zu ermitteln ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.12.1995; Aktenzeichen 9 RV 14/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657466

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