Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsunfall. innerer Zusammenhang. Betriebsratsfeier

 

Leitsatz (amtlich)

Eine gesellige Feier des Betriebsrates ohne inneren Zusammenhang zur eigentlichen Betriebsratstätigkeit vermittelt nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei einer solchen Feier handelt es sich um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, wobei auch der Zweck der Förderung einer kameradschaftlichen Umgangsweise innerhalb des Betriebsrates keine andere Beurteilung rechtfertigt. Insoweit geht der Schutzbereich der Unfallversicherung für den Betriebsrat nicht weiter als derjenige anderer betrieblicher Gremien.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.02.2001; Aktenzeichen B 2 U 7/00 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei einem Unfall der Klägerin um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Die Klägerin war 1995 bei der Firma Industriemontagen M GmbH beschäftigt und dort Ersatzmitglied des Betriebsrates. Der Betrieb hatte nach Angaben der Klägerin 1997 etwa 450 Mitarbeiter. Am 1. Dezember 1995 nahm die Klägerin von 7 -- 14 Uhr an einer Betriebsratssitzung teil. Im Anschluss an diese Sitzung hatte der Betriebsratsvorsitzende die Betriebsrats- und Ersatzmitglieder zu einer Feier eingeladen, die im Sportlerheim Bad L durchgeführt wurde. Neben gemeinschaftlichem Kegeln nutzte der Betriebsratsvorsitzende die Veranstaltung zur Würdigung der im abgelaufenen Jahr geleisteten Arbeit des Betriebsrates. Nach Angaben der Klägerin fanden darüber hinaus Einzelgespräche statt. Zur Teilnahme an der Feier verließen die Betriebsrats- und Ersatzmitglieder den Betrieb vor dem Ende der eigentlichen Arbeitszeit, wozu die Klägerin sich bei ihrem Vorgesetzten abmeldete. Insgesamt nahmen 23 Personen an der Feier teil. Nach dem Ende des Kegelns sollte die Feier in einer Gaststätte fortgesetzt werden. Beim Verlassen des Eingangs zur Kegelbahn mit zwei Stufen stolperte die Klägerin und brach sich bei einem nachfolgenden Sturz den rechten Knöchel und das rechte Wadenbein.

Die Beklagte erlangte über eine Unfallanzeige des Arbeitgebers und einen Durchgangsarztbericht vom 5. Dezember 1995 von dem Vorfall Kenntnis. Auf entsprechende Fragen der Beklagten führte der Betriebsrat aus, die Veranstaltung sei auf seine Initiative hin durchgeführt worden und habe dem Dank für die bisher geleistete Arbeit gedient.

Die Veranstaltung sei von den Beteiligten selbst finanziell getragen worden. Verantwortlich sei der Betriebsrat gewesen; einen verantwortlichen Beauftragten des Betriebes habe es nicht gegeben. Die Klägerin habe nicht unter Alkoholeinfluss gestanden.

Mit Bescheid vom 5. Juli 1996 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus Anlass des Unfalles ab. Sie führte aus, es habe sich bei der Feier im Sportlerheim um eine privat organisierte Feier gehandelt, die nicht der Betriebsratstätigkeit zugerechnet werden könne. Vielmehr habe diese mit dem Verlassen des Betriebes nach Abschluss der Betriebsratssitzung geendet.

Mit ihrem am 24. Juli 1996 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch führte die Klägerin aus, die Feier habe unter Versicherungsschutz gestanden, weil sie ursächlich betrieblich veranlaßt gewesen sei, nämlich der Betriebsratstätigkeit zuzuordnen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, die Feier sei dem privaten Bereich zuzuordnen, weil sie durch das Unternehmen selbst nicht gefördert worden sei. Die Unternehmensleitung sei nicht an den Vorbereitungen oder an der Durchführung beteiligt gewesen und habe auch keine sonstige Förderung finanzieller Art oder durch die Stellung von Räumen geleistet. Bei einer ausgewählten Anzahl von Belegschaftsmitgliedern fehle es immer an einer betrieblichen Zielsetzung.

Mit der am 17. Februar 1997 beim Sozialgericht Halle eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt.

Mit Urteil vom 24. Juni 1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, bei dem Unfall der Klägerin habe es sich nicht um einen versicherten Arbeitsunfall gehandelt, weil die Klägerin ihn nicht im Sinne von § 548 Abs. 1 RVO bei einer versicherten Tätigkeit erlitten habe. Ein Betriebsratsmitglied stehe dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn seine Tätigkeit im Rahmen seiner Funktion der Regelung innerbetrieblicher Belange diene, die unmittelbaren Bezug zum Betrieb und zum eigentlichen Aufgabenbereich des Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz habe. Zusammenkünfte des Betriebsrates außerhalb dieser Grenzen seien eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Die Veranstaltung habe lediglich den Zweck verfolgt, den Betriebsratsmitgliedern für die geleistete Arbeit im ablaufenden Jahr zu danken und im übrigen im Kreis der Mitglieder einen geselligen Abend und Nachmittag zu verbringen. Dies möge dem Gemeinschaftsgefühl der Mitglieder gedient haben, habe jedoch privaten, eigenwirtschaftlichen Charakter, weil sich die Feier außerhalb des gesetzlichen Auftrages des Betriebsrates nach dem Betriebsv...

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